Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand 10/2009)
1. Geltungsbereich
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert werden. Spätestens mit Entgegennahme einer Teillieferung erhalten diese Geltung und gelten als vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht verpflichtend, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen.
Beim Bezug von Software erklärt sich der Käufer mit den Bedingungen des Lizenzvertrages einverstanden.
2. Angebote, Vertragsabschluß
Angebote sind freibleibend, sämtliche Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich, die stets als kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt. Die Rechnungserteilung ersetzt die schriftliche Bestätigung. Von Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern getroffene, über den Kauf hinausgehende mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders lautend vereinbart, nur annähernd maßgebend.
Eine Abweichung der Lieferung vom Angebot gilt als Erfüllung, wenn die Abweichung geringfügig und dadurch für den Käufer zumutbar ist. Insbesondere Abweichungen im Rahmen des technischen Fortschrittes gelten als genehmigt.
3. Lieferzeiten
Termine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Ausnahmen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand bis zum Ablauf das Lager verlassen hat oder dem Käufer die Abholmöglichkeit mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluß eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse von nicht unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese benannten Umstände bei unseren Lieferanten eintreten. Beginn und Ende der Art der Hindernisse teilen wir baldmöglichst mit. Der Käufer kann in solchen Fällen von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
Wird durch die o.a. Umstände unsere Erbringung von Lieferung oder Leistung unmöglich, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit.
Im Übrigen ist der Käufer berechtigt nach Ablauf einer angemessenen Frist uns eine weitere Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen und dann den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens 12 Tagen.
4. Gefahrenübergang
Jeglicher Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Versandweg und Versandmittel sind unserer Wahl überlassen, wenn nicht anders vereinbart. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers auf den Käufer über. Die Gefahr geht ferner mit dem Zugang der Anzeige der Versand- oder Abholmöglichkeit auf den Käufer über.
5. Preise und Zahlung
Preise verstehen sich ab Lager, zuzüglich der am Tage der Lieferung bzw. Leistung gültigen Mehrwertsteuer, einschließlich handelsüblicher Verpackung, jedoch ohne Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen. Bei gewerblichen Kunden werden die Preise als Nettopreise angegeben.
Zahlungen haben sofort bei Lieferung in bar ohne Abzüge zu erfolgen. Eine Versendung der Ware erfolgt nur per Nachnahme oder gegen Vorkasse. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% jährlich über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, bei Nachweis eines höheren Schadens die von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen zu berechnen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte behalten wir uns vor. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Unter Verzicht auf das Erfordernis der Gegenseitigkeit nach § 387 BGB willigt der Käufer ein, dass auch Forderungen von verbundenen Unternehmen an den Käufer gegen Forderungen des Käufers an eines dieser Unternehmen aufgerechnet werden können.
6. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, auch aus früheren Lieferungen und Leistungen, unser Eigentum. Dem Käufer wird lediglich gestattet, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist.
Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsleistung, unerlaubte Handlung, ungerechtfertigte Bereicherung) entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir können dann nach unserer Wahl entweder selbst die Abtretung offen legen oder vom Käufer deren Offenlegung verlangen. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns alle Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen, die wir zum Einzug der Forderungen benötigen.
Wird gelieferte Ware verarbeitet oder umgebildet, erfolgt dies stets für uns als Hersteller, ohne dass wir weitergehende Verpflichtungen übernehmen. Erlischt unser Eigentum gleichwohl, wird bereits jetzt vereinbart, dass Eigentum bzw. Miteigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser Eigentum, bzw. Miteigentum unentgeltlich.
Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer uns unter Übersendung eines Pfändungs-Protokolls, sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes zu benachrichtigen.
7. Gewährleistung
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- und/oder Materialschäden schadhaft, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche, Ersatz oder bessern nach.
Gewährleistung wird nur geschuldet, wenn der jedem Liefergegenstand ursprünglich beigefügte Reparaturbegleitschein und eine Fotokopie der Originalrechnung sowie ein ungebrochenes Garantiesiegel angeliefert wird. Bei ungerechtfertigter Mängelrüge schuldet der Käufer eine Testpauschale in Höhe von netto 50,00 Euro.
Dreimalige Nachbesserung ohne Ersatzlieferung ist zulässig. Danach kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder zurücktreten. Ersatzweise gelieferte Gegenstände unterliegen der selben Gewährleistung. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Die zur Geltendmachung der Gewährleistung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Anlieferung und Abholung) trägt der Käufer. Ist der Käufer nicht Kaufmann (fehlt dem Käufer die Kaufmannseigenschaft...) , verlängert sich die Gewährleistungspflicht auf 12 Monate, wobei wir für die letzten sechs Monate nur die Materialkosten übernehmen. Sämtlicher sonstiger Aufwand, insbesondere Lohnkosten, trägt der Käufer. Die Übergabe der Ware an uns zum Zwecke der Mängelrüge nach Ablauf von sechs Monaten gilt - mit Ausnahme der Kosten berechtigt gerügter Materialmangel - als Reparaturauftrag. Für dessen Ausführung gelten unsere allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sinngemäß.
Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen wird ausgeschlossen.
Die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
8. Haftung und Lieferumfang
Schadenersatzansprüche jeder Art, insbesondere für Mängel- bzw. Mangelfolgeschäden werden ausgeschlossen, außer in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Entsprechendes gilt für den Verlust von Daten. Der Lieferumfang wird durch unseren Lieferschein nachgewiesen, sofern eine Abweichung nicht sofort gerügt wird.
9. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des einheitlichen internationalen Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für Zahlungen des Käufers ist Paderborn. Diese Regelung gilt auch für von unseren Kunden hereingenommene Schecks und und Wechsel sowie für sämtliche sonstigen, zahlungshalber bzw. an Erfüllungs Statt erbrachter Kundenleistungen.
Für Verträge mit Vollkaufleuten und juristische Personen des öffentlichen Rechts wird Paderborn als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
10. Sonstige Vereinbarungen
Bei gänzlicher oder teilweiser Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende Regelung ersetzt.
Der Käufer ist mit der Speicherung personenbezogener Daten im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung unter Beachtung des Datenschutzgesetzes für unsere eigenen geschäftlichen Zwecke einverstanden.